LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.10.2015
5 Sa 120/15
Normen:
KAT § 14 Abs. 2 S. 2; KAT § 14 Abs. 2 S. 3; KAT § 14 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1686 b/14

Eingruppierung des Leiters einer kirchlichen Kindertagesstätte bei DoppelbelegungUnbegründete Differenzlohnklage bei geringer Durchschnittbelegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 120/15

DRsp Nr. 2016/676

Eingruppierung des Leiters einer kirchlichen Kindertagesstätte bei Doppelbelegung Unbegründete Differenzlohnklage bei geringer Durchschnittbelegung

Die Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte hängt nach Abteilung 3 der Entgeltordnung zum KAT entweder von der Durchschnittsbelegung der Kita-Plätze oder der Anzahl der Gruppen ab. Nach Satz 4 i. V. m. Satz 2 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen der Abteilung 3 der Vergütungsordnung KAT zählen grundsätzlich nur die gleichzeitig betreuten Gruppen. Im Falle der Doppelbelegung, sodass sich eine reine Vormittagsgruppe und eine reine Nachmittagsgruppe, in der jeweils andere Kinder betreut werden, einen Gruppenraum teilen, zählt die besondere Nachmittagsgruppe im tariflichen Sinne nur zur Hälfte.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.03.2015, Az.: 4 Ca 1686 b/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAT § 14 Abs. 2 S. 2; KAT § 14 Abs. 2 S. 3; KAT § 14 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzvergütungen aufgrund Eingruppierung.