LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2009
19 Sa 820/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 78/09

Eingruppierung des Brandschutzbeauftragten bei der Caritas; unbegründete Höhergruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Grundvergütungsgruppe

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 820/09

DRsp Nr. 2010/8099

Eingruppierung des Brandschutzbeauftragten bei der Caritas; unbegründete Höhergruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Grundvergütungsgruppe

1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, dass auf das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind, ist dahin auszulegen, dass sich dann auch die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der Anlage 1 a zu den AVR richten soll. 2. Die Darlegungs- und Beweislast einer Höhergruppierungsklage obliegt dem Arbeitnehmer; der Angestellte muss diejenigen klagebegründenden Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen für das Gericht rechtlichen Schlüsse dahin möglich sind, dass er die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale unter Anschluss der daran vorgezeichneten Qualifizierung erfüllt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29.04.2009 - 4 Ca 78/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: