LAG München - Urteil vom 18.06.2013
6 Sa 99/13
Normen:
TVöD -SE § 13 Abs. 1; TVöD -SE § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1400/12

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte; unbegründete Zahlungsklage bei Unterschreitung der Platzzahl ohne arbeitgeberseitige Veranlassung; Berechnung der belegbaren Plätze bei Aufnahme behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder

LAG München, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 99/13

DRsp Nr. 2013/20458

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte; unbegründete Zahlungsklage bei Unterschreitung der Platzzahl ohne arbeitgeberseitige Veranlassung; Berechnung der belegbaren Plätze bei Aufnahme behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder

Die Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte nach § 15 TVöD -Sozial- und Erziehungsdienst setzt voraus, dass, wenn nicht mindestens 100 Plätze besetzt sind und die Unterschreitung der Mindestplätze mehr als 5 v. H beträgt, die geringere Platzzahl auf eine Maßnahme des Arbeitgebers etwa zur Qualitätssicherung zurückgeht. Werden behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder aufgenommen, so können diese nicht per se mehrfach (doppelt) gerechnet werden. In Folge der Aufnahme der behinderten/von der Behinderung bedrohten Kinder kann der Arbeitgeber in unterschiedlicher Weise zur Qualitätssicherung reagieren, ohne dass die Mindestplatzzahl tangiert werden müsste.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 20. Nov. 2012 - 5 Ca 1400/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -SE § 13 Abs. 1; TVöD -SE § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit September 1992 als Leiterin eines Kindergartens der Beklagten beschäftigt.