LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2010
5 Sa 443/09
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 7; BAT § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck - öD 3 Ca 305 b/09 - 2.6.2009,

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte nach Durchschnittsbelegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 443/09

DRsp Nr. 2010/9014

Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte nach Durchschnittsbelegung

1. Die Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte hängt nach den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT von der Durchschnittsbelegung der Kindertagesstätte ab. Die maßgebliche Protokollnotiz bestimmt, dass der Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 01.10. bis 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen ist. 2. Durch das Wort "gleichzeitig" haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass nur solche vertraglich "vergebenen" Plätze in die Durchschnittsberechnung mit einbezogen werden, die gleichzeitig belegbar sind. Das schließt eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags jeweils an andere Kinder vergeben werden, ohne dass es zu zeitlichen Überschneidungen kommt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits- gerichts Lübeck vom 02.06.2009 - Az.: ö. D. 3 Ca 305 b/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 7; BAT § 22 Abs. 2;

Tatbestand: