Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.03.2017 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 01.08.1986 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin beschäftigt. Grundlage war zunächst der noch mit der Katholischen Kirchengemeinde St. N. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 27./28.08.1986. In diesem hieß es u.a.:
"§ 1
1. 2.
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