LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2020
17 Sa 1458/19
Normen:
TVöD VKA (EntgO) EG P 10; TVöD VKA (EntgO) EG P 11;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 397/19

Eingruppierung der Leiterin des pflegerischen Dienstes in einer Förderschule im Geltungsbereich der Entgeltordnung (VKA)

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 1458/19

DRsp Nr. 2020/16410

Eingruppierung der Leiterin des pflegerischen Dienstes in einer Förderschule im Geltungsbereich der Entgeltordnung (VKA)

Die Tätigkeit einer Pflegedienstleiterin an einer Förderschule erfüllt nur dann die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P 11 der Entgeltordnung (VKA), wenn eine große Gruppe oder ein großes Team geleitet wird. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Gruppe weniger als neun Arbeitnehmer/innen umfasst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.07.2019 - 3 Ca 397/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD VKA (EntgO) EG P 10; TVöD VKA (EntgO) EG P 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.