BAG - Urteil vom 17.11.2016
6 AZR 487/15
Normen:
BGB § 305 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 191
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1434/14
ArbG Hannover, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 42/14

Eingruppierung der Lehrkräfte an Gymnasien nach dem jeweiligen Eingruppierungs-Runderlass der einzelnen LänderKorrektur einer Eingruppierung bei Verstoß gegen eine tarifliche VergütungsordnungArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei einseitig vom Arbeitgeber aufgestellten Vergütungsregelungen

BAG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 487/15

DRsp Nr. 2017/929

Eingruppierung der Lehrkräfte an Gymnasien nach dem jeweiligen Eingruppierungs-Runderlass der einzelnen Länder Korrektur einer Eingruppierung bei Verstoß gegen eine tarifliche Vergütungsordnung Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei einseitig vom Arbeitgeber aufgestellten Vergütungsregelungen

Orientierungssätze: 1. Lehrkräfte an Gymnasien mit einem Studienabschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer sind nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass einzugruppieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule abgeschlossen wurde. 2. Eine nicht den Vorgaben des Eingruppierungserlasses entsprechende Eingruppierung kann ebenso wie ein Verstoß gegen eine tarifliche Vergütungsordnung korrigiert werden.

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 E - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. September 2014 - 9 Ca 42/14 E - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers im Rahmen einer sog. korrigierenden Rückgruppierung.