LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.1996
16 Sa 166/96
Normen:
BMT-G II § 20 ; BZT-G/NRW § 4 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 365
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 18.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3095/95

Eingruppierung: Bewährungsaufstieg eines Hilfshandwerkers nach BZT-G/NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 16 Sa 166/96

DRsp Nr. 2002/8603

Eingruppierung: Bewährungsaufstieg eines Hilfshandwerkers nach BZT-G/NRW

Hilfshandwerker (hier: Hilfsgärtner) im Sinne der Lohngruppe 3 Abschnitt a Ziffer 22 des Lohngruppenverzeichnisses Teil I zu § 4 Abs. 1 Bezirkszusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW (BZT-G/NRW - zu § 20 BMT-G II) erfüllen auch dann die vorgeschriebene vierjährige Bewährungszeit nach Lohngruppe 4 Abschnitt e, wenn sie während des Bewährungszeitraums nicht nur ein und dieselbe Hilfshandwerkertätigkeit, sondern auch unterschiedliche Hilfshandwerkertätigkeiten nach der dortigen Ziffer 22 ausüben.

Normenkette:

BMT-G II § 20 ; BZT-G/NRW § 4 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die überwiegend bestätigende Entscheidung des BAG vom 23.07.1997 - 10 AZR 348/96 -.

Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 18.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3095/95