LAG München - Urteil vom 14.07.2005
3 Sa 1182/04
Normen:
BAT Anlage 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 9402/03

Eingruppierung bei wissenschaftlicher Tätigkeit ohne wissenschaftliche Hochschulausbildung

LAG München, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1182/04

DRsp Nr. 2006/20028

Eingruppierung bei wissenschaftlicher Tätigkeit ohne wissenschaftliche Hochschulausbildung

»1. Die Eingruppierung eines Angestellten, der keine wissenschaftliche Hochschulbildung hat, in Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT setzt - unter anderem - voraus, dass die arbeitsvertraglich geschuldete, auszuübende Tätigkeit gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen, also ein wissenschaftliches Niveau, zwingend erfordert.2. Hierfür ist nicht maßgebend, ob der Angestellte aufgrund seiner Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lage ist, auf seinem Aufgabengebiet wissenschaftlich zu arbeiten, und dass er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses und der ihm zugewiesenen Aufgaben rein tatsächlich Ausarbeitungen mit wissenschaftlichem Niveau erstellt. Vielmehr muss das wissenschaftliche Niveau Bestandteil der ihm übertragenen Tätigkeiten sein, also ihm vom Arbeitgeber abverlangt werden. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber ohne Verstoß gegen den Arbeitsvertrag die Anforderungen an die übertragenen Tätigkeiten so festlegt, dass für deren Erledigung wissenschaftliches Arbeiten nicht erforderlich ist.3. Übertrifft der Angestellte diese Anforderungen, vermag dies nicht eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I a BAT zu begründen.«

Normenkette:

BAT Anlage 1 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.