Die Parteien streiten über die zutreffende tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, die seit 01.04.2000 als Verwaltungsangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei der Beklagten in der Einrichtung in Brühl beschäftigt ist. Der Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft v ist, wurde nach der Vergütungsgruppe VII/3 nach der Anlage 1 a des
Die Beklagte zahlte der Klägerin ab Januar 2005 1.595,17 EUR brutto, während die Klägerin für sich eine monatliche Gehaltsforderung unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung von 1.642,15 EUR brutto errechnet hat.
Wegen der Einzelheiten des festgestellten Sachverhaltes und des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Mainz vom 07.12.2006 - Az: 9 Ca 605/06 - (Bl. 219 bis 224 d. A.) Bezug genommen.
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