LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2007
4 Sa 75/07
Normen:
MTV § 1 Ziff. 1 Satz 2 § 13 a § 26 a § 27 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 605/06

Eingruppierung bei Überleitung in neue tarifliche Regelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 75/07

DRsp Nr. 2008/9785

Eingruppierung bei Überleitung in neue tarifliche Regelung

Bei der Überleitung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in eine neue tarifvertragliche Regelung sind bei der Frage, nach welcher Vergütungsgruppe die Vergütung zu zahlen ist, nicht dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei einem Eingruppierungsrechtsstreit, bei dem eine höherwertige Gruppierung vom Angestellten gefordert wird.

Normenkette:

MTV § 1 Ziff. 1 Satz 2 § 13 a § 26 a § 27 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, die seit 01.04.2000 als Verwaltungsangestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei der Beklagten in der Einrichtung in Brühl beschäftigt ist. Der Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft v ist, wurde nach der Vergütungsgruppe VII/3 nach der Anlage 1 a des BAT neben einem Ortszuschlag eine allgemeine Zulage gezahlt.

Die Beklagte zahlte der Klägerin ab Januar 2005 1.595,17 EUR brutto, während die Klägerin für sich eine monatliche Gehaltsforderung unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung von 1.642,15 EUR brutto errechnet hat.

Wegen der Einzelheiten des festgestellten Sachverhaltes und des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Mainz vom 07.12.2006 - Az: 9 Ca 605/06 - (Bl. 219 bis 224 d. A.) Bezug genommen.