LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2006
11 Sa 458/06
Normen:
TVG § 4 Abs. 3 ; VTV § 2 § 3 Ziff. 1 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2166/05

Eingruppierung bei tarifwidriger Regelungsabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 458/06

DRsp Nr. 2007/11749

Eingruppierung bei tarifwidriger Regelungsabrede

1. Die Tätigkeit einer Arbeitnehmerin kann zwar mit den in einer Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben übereinstimmen, muss dies allerdings nicht.2. Erweist sich das Verfahren der Eingruppierung und Zuordnung zu einer Bandbreite nach der Regelungsabrede der Betriebspartner auf Grundlage der Stellenbewertungen anders als es die Tarifvertragsparteien im Vergütungstarifvertrag vorgesehen haben, ist die Regelungsabrede insofern tarifwidrig und damit auch, sofern sie über eine betriebliche Übung in den Arbeitsvertrag implementiert wurde, die nunmehr arbeitsvertraglich vorhandene Regelung, wie eine Eingruppierung und Zuordnung zu einer Bandbreite zu erfolgen hat.3. Eine solche auf der Ebene des Arbeitsvertrages abweichende Regelung vom Tarifvertrag ist gemäß § 4 Abs. 3 TVG nur dann zulässig, wenn sie günstiger ist als die tarifvertragliche Regelung; dass eine Bewertung nach der Stellenbeschreibung immer günstiger ist als eine Bewertung nach den ausgeübten Tätigkeiten, ist nicht zu erkennen.