LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.01.2009
5 Sa 200/08
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT-O § 12; BAT-O § 22 Abs. 2; TVöD § 4; TVöD § 14 Abs. 3; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1264/07

Eingruppierung bei nur vorübergehender Übertragung von Aufgaben; Willensrichtung des Arbeitgebers und billiges Ermessen bei der Eingruppierung einer kommunalen Angestellten im Rahmen befristeter Personalgestellung zur Neuordnung von Zuständigkeiten im Sozialbereich

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 200/08

DRsp Nr. 2009/13427

Eingruppierung bei nur vorübergehender Übertragung von Aufgaben; Willensrichtung des Arbeitgebers und billiges Ermessen bei der Eingruppierung einer kommunalen Angestellten im Rahmen befristeter Personalgestellung zur Neuordnung von Zuständigkeiten im Sozialbereich

1. Solange der TVöD keine eigenen Regelungen zur Eingruppierung der Tarifunterworfenen enthält, sind bis zum Inkrafttreten solchen Vorschriften im TVöD die §§ 22, 23 und 25 des BAT/BAT-O weiter anzuwenden (§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA). 2. Die Übertragung einer anderen Tätigkeit ist eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechts in seiner Ausprägung durch § 12 BAT-O (heute § 4 TVöD). 3. Besteht Streit darüber, ob der Angestellten eine andere Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen worden ist, hängt die Entscheidung von der Willensrichtung des Arbeitgebers ab. 4. Überträgt der Arbeitgeber die andere Aufgabe nur vorübergehend, scheidet eine erneute Eingruppierung aus; es kommt allenfalls die Zahlung einer Zulage in Betracht. 5. Die nur vorübergehende Übertragung der Aufgabe genügt noch billigem Ermessen, wenn die sachlichen Gründe, die gegen eine dauerhafte Übertragung der Tätigkeit sprechen, das Interesse der Arbeitnehmerin an einer dauerhaften Übertragung überwiegen.