BAG - Urteil vom 20.05.2009
4 AZR 184/08
Normen:
Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II) VergGr. III Fallgr. 7; Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II) VergGr. IVa Nr. 15; Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II) Protokollnotiz Nr. 13 Buchst. a);
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 12
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 948/05
ArbG Göttingen, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 662/04

Eingruppierung bei Beratungstätigkeit in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung; Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung; Abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung i.S.d. Protokollnotiz Nr. 13 Buchst. a]

BAG, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 184/08

DRsp Nr. 2009/22701

Eingruppierung bei Beratungstätigkeit in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung; Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung; "Abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung" i.S.d. Protokollnotiz Nr. 13 Buchst. a]

Orientierungssätze: 1. Der Begriff des Arbeitsvorgangs in § 22 BMT-AW II entspricht im Wesentlichen dem des Bundes-Angestelltentarifvertrages. 2. Die gesamte einer Schuldner- und Insolvenzberaterin übertragene Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung von Personen in der Problemsituation der Überschuldung und die diesbezügliche Hilfe zur konkreten Problemlösung, gerichtet. Es handelt sich um einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang. 3. Eine "Spezialausbildung" iSd. Protokollnotiz Nr. 13 Buchst. a) TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II qualifiziert für eine bestimmte Tätigkeit, für die die erworbene spezialisierte Ausbildungskompetenz als solche praxisrelevant ist. 4. Für die Tätigkeit in der Schuldnerberatung wie im Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Qualifikation als Volljurist/in keine Spezialausbildung iSd. der Protokollnotiz Nr. 13 Buchst. a) TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Januar 2008 - 5 Sa 948/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.