A.
Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eingruppierung.
Beteiligter zu 1) des Verfahrens ist der bei der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber führte im August 1994 die Erstbewertung sämtlicher Arbeitsplätze in der Niederlassung O. nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV) vom 01.01.1994 durch. Bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellten erfolgte diese unter Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Soweit es die Arbeitsplätze beamteter Mitarbeiter anbetraf, beließ der Arbeitgeber es bei einer umfassenden Information des Betriebsrats.
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