LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.06.1995
3 TaBV 37/95
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Satz 10 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Eisenbahnneuordnungsgesetz § 7 ; Deutsche Bahn Gründungsgesetz § 12 § 19 § 21 ; Entgelttarifvertrag Deutsche Bahn AG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 06.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 45/94

Eingruppierung beamteter Mitarbeiter

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 3 TaBV 37/95

DRsp Nr. 2002/2576

Eingruppierung beamteter Mitarbeiter

»Dem Betriebsrat bei der Deutschen Bahn AG steht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der tariflichen Erstbewertung auch solcher Arbeitsplätze zu, welche von beamteten Mitarbeitern innegehalten werden.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Satz 10 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; Eisenbahnneuordnungsgesetz § 7 ; Deutsche Bahn Gründungsgesetz § 12 § 19 § 21 ; Entgelttarifvertrag Deutsche Bahn AG § 3 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eingruppierung.

Beteiligter zu 1) des Verfahrens ist der bei der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber führte im August 1994 die Erstbewertung sämtlicher Arbeitsplätze in der Niederlassung O. nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV) vom 01.01.1994 durch. Bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellten erfolgte diese unter Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Soweit es die Arbeitsplätze beamteter Mitarbeiter anbetraf, beließ der Arbeitgeber es bei einer umfassenden Information des Betriebsrats.