LAG Hamm - Vorlagebeschluss vom 09.07.1996
4 Sa 1330/95
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; NachwG § 4 Satz 2; Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.10.1991 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Art. 9 ; TVG § 1 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 318

Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom 09.07.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1330/95

DRsp Nr. 2001/5852

Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

I. Dem Europäischen Gerichtshof werden gem. Art 177 EWG-Vertrag folgende Fragen mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt: 1. Bezwecken die Bestimmungen des Art 2 der "Richtlinie über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen" (RL 91/533/EWG - ABl EG Nr. L 288 v 18.10.1991, S 32) im Hinblick auf die in der Präambel der sog Nachweisrichtlinie geäußerten Zielsetzung, "die Arbeitnehmer besser vor etwaiger Unkenntnis ihrer Rechte zu schützen und den Arbeitsmarkt transparenter zu gestalten", eine Verbesserung der Beweislast zugunsten des Arbeitnehmers, indem der Mindestkatalog des Art 2 Abs. 2 RL 91/533/EWG sicher stellen will, dass der Arbeitnehmer in den dort aufgeführten Punkten bei der Durchsetzung seiner vertraglichen Ansprüche in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen nicht in Beweisnot gerät? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Sind die Bestimmungen aus Art 2 Abs. 2 lit c ii) RL 91/533/EWG gegenüber dem privatrechtlich als Arbeitgeber handelnden Staat seit dem 01.07.1993 unmittelbar anwendbar, weil - die Bundesrepublik Deutschland die Nachweisrichtlinie bis zum 30.06.1993, dem letzten Tage der Umsetzungsfrist, nicht (vollständig) umgesetzt hat,