Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für die Zeit vom 01.02.1997 bis zum 31.07.1999. Für die fortlaufende Vergütung ab 01.08.1999 haben die Parteien sich in einem bestandskräftigen Teilvergleich vor dem Landesarbeitsgericht geeinigt (vgl. Bl. 217 d. A.).
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