BAG - Urteil vom 26.05.1993
4 AZR 300/92
Normen:
LRTV (vom 6. Juli 1984) § 3, § 4; TVG § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 29 § 1 TVG
BB 1993, 1880
BB 1993, 1880 (Ls)
EzA § 4 TVG Nr. 24
SAE 1994, 355
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Kassel, vom 05.02.1992vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1078/91 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 69/91

Eingruppierung, Anzeigenmontierer, Fotosatz

BAG, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 300/92

DRsp Nr. 1993/3289

Eingruppierung, Anzeigenmontierer, Fotosatz

»1. Übt ein Arbeitnehmer überwiegend eine Tätigkeit aus, die einem in der Anlage zum Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (LRTV) enthaltenen Richtbeispiel entspricht, so sind die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Lohngruppe als erfüllt anzusehen. 2. Der LRTV enthält hinsichtlich der von einem Anzeigenmontierer im Fotosatz auszuübenden Umbrucharbeiten keine unbewußte Regelungslücke.«

Normenkette:

LRTV (vom 6. Juli 1984) § 3, § 4; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist gelernter Schriftsetzer. Er ist seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt und seit etwa vier Jahren als Anzeigenmontierer eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit dem Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vom 6. Juli 1984 (LRTV). Der Kläger wird nach Lohngruppe V des LRTV vergütet.