Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist gelernter Schriftsetzer. Er ist seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt und seit etwa vier Jahren als Anzeigenmontierer eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit dem Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vom 6. Juli 1984 (
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