LAG Hamm - Urteil vom 21.06.2005
12 Sa 2090/04
Normen:
BAT § 22 § 23 ; BAT Anlage 1 a Teil II L;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1754/04

Eingruppierung: Angestellter in technischem Beruf

LAG Hamm, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 2090/04

DRsp Nr. 2005/18719

Eingruppierung: Angestellter in technischem Beruf

»Eine selbständige Tätigkeit (BAT Anlage 1 a Teil II L Vergütungsgruppe V c Fg. 1) erfordert eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabengebiets.«

Normenkette:

BAT § 22 § 23 ; BAT Anlage 1 a Teil II L;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 27.11.1951 geborene Kläger, der Elektromeister und staatlich geprüfter Elektrotechniker ist, ist seit dem 01.10.1984 bei dem beklagten L1xx beschäftigt. Er wurde mit Vertrag vom 04.10.1984, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 10 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, für die Zeit ab dem 01.10.1984 als Energiegeräteelektroniker eingestellt. Nach § 1 des zuvor bezeichneten Arbeitsvertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL) vom 27.02.1964 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Nach § 3 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger in die Lohngruppe VIII MTL eingruppiert. Mit Nachtragsvertrag vom 04.06.1987 wurde er ab dem 01.01.1987 in die Lohngruppe IX MTL eingestuft.