Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung für die beiden Kläger.
Der Kläger zu 1) ist seit dem 01.08.1964 als Angestellter in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach tätig. Der Kläger zu 1) erhielt seit dem 01.02.1968 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum
Der Kläger zu 2) ist seit dem 01.04.1974 ebenfalls als Angestellter in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach tätig. Er erhielt zunächst Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII, seit dem 01.10.1977 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII und seit dem 14.01.1984 nach der Vergütungsgruppe VI b.
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