LAG Köln - Urteil vom 02.08.1995
7 Sa 223/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2579/93

Eingruppierung: Angestellte in einer Behörden-Bücherei

LAG Köln, Urteil vom 02.08.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 223/95

DRsp Nr. 2001/4262

Eingruppierung: Angestellte in einer Behörden-Bücherei

Zur Eingruppierung einer Angestellten in einer Behörden-Bücherei Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 35.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

1. Für den Anspruch der Klägerin (auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT ab 1.4.1990) kommt als Rechtsgrundlage nur die Fallgruppe 1 c der Vergütungsgruppe V b (BAT Anlage 1 a Teil I) in Betracht i.V.m. § 22 BAT.

Die Fallgruppe 1 c der Vergütungsgruppe V b lautet:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.

Die dort genannte Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a lautet:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

§ 22 BAT lautet:

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.