Die Klägerin steht seit dem 1.04.82 als Angestellte in den Diensten der Beklagten, wobei sie im Fachbereich P W mit Bürotätigkeiten für die Ausbildungskommission (ABK) beschäftigt wird. Nach neunjähriger Bewährung erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr VIb FG 2
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