1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 28.11.2008 - 1 Ca 287/08 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Der Kläger ist seit 00.00 als Facharzt für Anästhesie im Fachbereich Anästhesiologie und Intensivmedizin und seit 00.00. als Oberarzt für die Beklagte tätig. Der Dienstvertrag der Parteien bezieht die AVR DW EKD ein. Der Kläger bezieht ein Grundgehalt ohne Zulagen in Höhe von ca. € 4.000,--.
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