BAG - Urteil vom 28.05.1997
10 AZR 580/96
Normen:
TV Ang (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost) §§ 3, 5, 6, 7, 11;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost
NZA-RR 1997, 449
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 40588/94
LAG Berlin, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 47/96

Eingruppierung - Sachbearbeiterin bei der Deutschen Telekom

BAG, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 580/96

DRsp Nr. 1997/7195

Eingruppierung - Sachbearbeiterin bei der Deutschen Telekom

»Die Deutsche Telekom kann Arbeitsposten, auf denen sie auch Beamte beschäftigt, nicht als "mischkategorisierte" Arbeitsposten sowohl für Beamte als auch für Angestellte ausweisen, mit der Folge, daß der Angestellte nicht mehr auf einem (reinen) Beamtenposten beschäftigt ist und keine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung mehr verlangen kann. Auch ein solcher "mischkategorisierter" Arbeitsposten ist ein "Beamtenposten" im Sinne der tariflichen Regelung.«

Normenkette:

TV Ang (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost) §§ 3, 5, 6, 7, 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und die Zahlung rückständiger Gehaltsdifferenzen.

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich Rechnungswesen beschäftigt. Am 30. November 1992 war ihr mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 eine Postdienstzeit von 17 Jahren, 5 Monaten und 15 Tagen zuerkannt worden.