Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, im Sprachendienst der Niederlassung D als Übersetzer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Angestellte der Deutschen Bundespost Anwendung, darunter der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 in der jeweils geltenden Fassung (TV Ang/DBP) nebst Anlagen. Dieser lautet auszugsweise:
"§ 16 Postdienstzeit
(1) Postdienstzeit ist die bei der Deutschen Bundespost ... in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, ...
§ 19 Eingruppierung
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