BAG - Urteil vom 16.04.1986
4 AZR 595/84
Normen:
Anlage 1 a (VKA) VergGr. V b Fallgruppe 1 a, VergGr. IV b Fallgruppe 1 a, VergGr. IV a Fallgruppe 1 b und VergGr. III Fallgruppe 1 a; BAT 1975 § 22, § 23 ; BGB § 276 ; GG Art. 20 ; MHRG § 2 ; StPO § 72 ; WiStG § 5 ; ZPO § 402 ;
Fundstellen:
AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975
ARST 1987, 140
AuR 1986, 280
BAGE 51, 356
PersV 1988, 320
RdA 1986, 337
RiA 1987, 57
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil - 22.03.1984 - 7 Sa 456/83 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG München - Urteil - 15.12.1982 - 2 Ca 13315/81 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung - Angestellter als Mietzinssachverständiger; als gerichtlicher Sachverständiger für die Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses in preisfreien Wohnungen tätiger Angestellter in einem kommunalen Amt für Wohnungswesen)

BAG, Urteil vom 16.04.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 595/84

DRsp Nr. 2000/10305

Eingruppierung - Angestellter als Mietzinssachverständiger; als gerichtlicher Sachverständiger für die Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses in preisfreien Wohnungen tätiger Angestellter in einem kommunalen Amt für Wohnungswesen)

»1. Für einen Angestellten, der ausschließlich Sachverständigengutachten über die Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses in preisfreien Wohnungen nach mietrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden zu erstatten hat, gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. 2. Obwohl darin zweimal in aufeinander aufbauenden Fallgruppen in rechtsterminologisch gleicher Weise auf die Verantwortung des Angestellten abgestellt wird (VergGr. IV b und VergGr. III BAT jeweils Fallgruppe 1 a VKA), sind diese Tätigkeitsmerkmale justitiabel und verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). 3. Bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale gelten folgende Grundsätze: a) Die Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a fordern eine gewichtige Heraushebung durch das Maß der Verantwortung. Dabei ist von der Summe der tariflichen Erfordernisse der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a auszugehen.