LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.2013
4 Sa 96/11
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2528/11

Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge durch Entkopplung einer Betriebsrentenzusage mit Überversorgungsbegrenzung von der künftigen Entwicklung der gesetzlichen RenteFeststellungsklage zur Weitergeltung der ursprünglichen Betriebsvereinbarung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Vermeidung eines überschießenden Eingriffs in das betriebliche Altersversorgungssystem

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 96/11

DRsp Nr. 2013/8050

Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge durch Entkopplung einer Betriebsrentenzusage mit Überversorgungsbegrenzung von der künftigen Entwicklung der gesetzlichen Rente Feststellungsklage zur Weitergeltung der ursprünglichen Betriebsvereinbarung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Vermeidung eines überschießenden Eingriffs in das betriebliche Altersversorgungssystem

1) Enthält die Berechnungsformel einer Betriebsrentenzusage eine Überversorgungslimitierung, wonach die aus der Betriebsrente und der gesetzlichen Rente errechnete Gesamtversorgung einen bestimmten Prozentsatz des Endgehalts vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht überschreiten darf und wird diese Versorgungsordnung abgeändert durch Entkopplung von der künftigen Entwicklung der gesetzlichen Rente, so kann darin im Einzelfall ein Eingriff in die dienstzeitunabhängige Dynamik liegen, der nur mit einem triftigen Grund gerechtfertigt werden kann.2) Die Beurteilung, ob sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge vorliegen, erfordert nicht lediglich eine Willkürkontrolle. Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegung aller Umstände, die nachvollziehbar belegen, dass ein überschießender Eingriff in das betriebliche Altersversorgungssystem nicht erfolgt ist.

Tenor

1. 2. 3.