Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 15. März 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach geändert und wie folgt neu gefasst:
I.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen,
1.die dem Urteil beigefügten Schreiben vom 2.12.2005 (AS 1) und vom 21.2.2006 (AS 17) an Mitglieder des Antragstellers und/oder an Anzeigenkunden der Antragsgegnerin oder an sonstige Dritte zu richten oder richten zu lassen,
oder
2.in anderer Weise gegenüber Mitgliedern des Antragstellers und/oder gegenüber Anzeigenkunden der Antragsgegnerin oder gegenüber sonstigen Dritten zu behaupten oder behaupten zu lassen,
-- dass der Antragsteller ein kommerzieller "Abmahnverein" sei,
und/oder
-- dass der Antragsteller mit falschen Behauptungen Mitgliederwerbung betreibe,
und/oder
-- dass die Antragsgegnerin gerichtlich prüfen lasse, wie sie gegen den Antragsteller vorgehen könne,
und/oder
- - II. III.
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