Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.11.2017 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Der geltend gemachte, auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützte Anspruch, es zu unterlassen, Kunden von Geschäften auf Rechnung mit der Antragstellerin abzuraten, steht dieser gegen die Antragsgegnerin nicht zu.
Die Antragstellerin trägt bereits keine Tatsachen vor, die den Schluss auf einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Antragsgegnerin zulassen.
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