LSG Hessen - Urteil vom 10.05.2017
L 4 SO 63/16
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 33 Abs. 1; KfzHV § 3 Abs. 1; KfzHV § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 9/15

EingliederungshilfeZinsloses Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Fahrerlaubnis der Klasse BSicherung der Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Hessen, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 63/16

DRsp Nr. 2017/7213

Eingliederungshilfe Zinsloses Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Fahrerlaubnis der Klasse B Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben

1. § 3 Abs. 3 KfzHV ermöglicht eine Kostenübernahme, wenn der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. 2. Leistungen werden gem. § 33 Abs. 1 SGB IX nur erbracht, soweit sie erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 33 Abs. 1; KfzHV § 3 Abs. 1; KfzHV § 3 Abs. 3;

Tatbestand