LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2016
7 TaBV 63/15
Normen:
BetrVG § 101;
Fundstellen:
DB 2016, 1508
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 87/14

Eingliederung von leitenden Angestellten aufgrund unternehmensübergreifender Matrixstrukturen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 63/15

DRsp Nr. 2016/9196

Eingliederung von leitenden Angestellten aufgrund unternehmensübergreifender Matrixstrukturen

Bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen kann allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führen. Ob ein solcher Vorgesetzter leitender Angestellter ist, ist unternehmens- und nicht konzernbezogen zu ermitteln (Anschluss an die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 28.05.2014, 4 TaBV 7/13).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23.04.2015, 1 BV 87/14, wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 101;

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin nach § 101 BetrVG aufzugeben, mehrere Einstellungen aufzuheben.

Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.