BAG - Urteil vom 24.10.2018
10 AZR 285/16
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BayPVG Art. 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 312
ArbRB 2019, 68
AuR 2019, 189
BAGE 164, 82
BB 2019, 371
EzA-SD 2019, 9
MDR 2019, 357
NZA 2019, 387
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 985/15
ArbG München, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 15034/13

Eingeschränkter Beurteilungsspielraum des billigen Emessens bei der Überprüfung durch Berufungs- und RevisionsinstanzProzesszinsen und Verzugszinsen bei Leistungsbestimmung durch GestaltungsurteilKeine Verrechnung einer Starterprämie mit einer leistungsabhängigen variablen Vergütung bei widerpruchslosem Übergang des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 285/16

DRsp Nr. 2019/1566

Eingeschränkter Beurteilungsspielraum des billigen Emessens bei der Überprüfung durch Berufungs- und Revisionsinstanz Prozesszinsen und Verzugszinsen bei Leistungsbestimmung durch Gestaltungsurteil Keine Verrechnung einer Starterprämie mit einer leistungsabhängigen variablen Vergütung bei widerpruchslosem Übergang des Arbeitsverhältnisses

Die tatrichterlichen Erwägungen zur Anwendung von § 315 BGB im Fall einer variablen Vergütung können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist. Orientierungssätze: 1. Bei der nach billigem Ermessen vorzunehmenden einseitigen Bestimmung einer Sonderzahlung ist der den Tatsachengerichten bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des billigen Ermessens zustehende Beurteilungsspielraum nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (Rn. 52 ff.).