LAG Hamm - Beschluss vom 08.01.2010
10 TaBV 73/09
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG § 76 Abs. 1; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 2; Zusatzabkommen Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9; SchutzTV § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 79/08

Eingeschränkte Mitbestimmung bei Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst

LAG Hamm, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 73/09

DRsp Nr. 2010/5833

Eingeschränkte Mitbestimmung bei Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst

1. Struktur und Aufgabenstellung des öffentlichen Dienstes sowie die Organisations- und Personalhoheit des jeweiligen Dienstherrn gebieten es, die generelle Pflicht zur Stellenausschreibung einzuschränken; Umfang, Eigenart und Vielfalt der der öffentlichen Hand zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben machen es erforderlich, den mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauten Verwaltungen und Einrichtungen im Bereich der Organisation wie besonders auch im Bereich des Personaleinsatzes innerhalb der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festlegungen ausreichende Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten zu belassen. 2. Dementsprechend hat der Personalrat bei der Entscheidung, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen organisatorische Umgestaltungen bis hin zur Auflösung von Dienststellen vorgenommen werden, allenfalls mitzuwirken (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG); auch ist es den Dienststellen, Einrichtungen und ihren Trägern überlassen, welche Mittel des Personaleinsatzes und der Personalgewinnung (Abordnung, Versetzung, Beförderung, Übertragung höher oder niedriger zu bewertender Tätigkeiten, Neueinstellung) sie wählen, wenngleich der Personalrat beim Vollzug der gewählten Maßnahme mitzubestimmen hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 76 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BPersVG).