LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.07.2007
8 TaBV 10/07
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 48/06

Eingeschränkte Kostenerstattung für Schulungsmaßnahme des Betriebsrates bei unverhältnismäßigem Aufwand durch fehlerhafte Auswahlentscheidung - Teilerstattung von Hotelkosten in Höhe anderweitiger Tagungspauschale abzüglich Haushaltsersparnis - Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 10/07

DRsp Nr. 2008/4363

Eingeschränkte Kostenerstattung für Schulungsmaßnahme des Betriebsrates bei unverhältnismäßigem Aufwand durch fehlerhafte Auswahlentscheidung - Teilerstattung von Hotelkosten in Höhe anderweitiger Tagungspauschale abzüglich Haushaltsersparnis - Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz

1. Der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch ist keine Klageänderung sondern eine bloße Erweiterung des Antrages nach § 264 Nr. 2 ZPO, wenn beide Ansprüche auf der selben rechtlichen Grundlage beruhen; eine solche Antragserweiterung ist auch in der Beschwerdeinstanz ohne Weiteres zulässig.2. Zu den von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit einer erforderlichen Schulung zu tragenden Kosten gehören insbesondere die Seminargebühren, die notwendigen Reisekosten und die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten.3. Auch bezüglich der Erstattungspflicht von Schulungskosten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch wenn der Betriebsrat nicht gehalten ist, jeweils die mit den geringsten Kosten verbundene Schulungsveranstaltung auszuwählen, muss er bei seiner Auswahlentscheidung unter gleichwertigen Angeboten die näher gelegene auswählen, um Kosten zu sparen.