LAG Hamm, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 783/14
ArbG Hamm, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2020/13
Eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen tariflich geschaffener betrieblicher KommissionenVornahme einer tariflichen Leistungsbeurteilung durch das Gericht bei unverbindlicher Entscheidung der betrieblichen Kommission in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGBAusschluss von Beauftragten des Arbeitgebers als Kommissionsmitglieder nur bei konkreter Mitwirkung an der LeistungsbeurteilungUnverbindlichkeit der Entscheidung der paritätischen Kommission nach § 10 ERA-TV NRW bei Fehlen einer nachvollziehbaren BegründungVornahme der Leistungsbeurteilung durch das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGBParteivortrag als Grundlage für die richterliche Ersatzvornahme der Beurteilung ohne Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn
BAG, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 183/15
DRsp Nr. 2016/12108
Eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen tariflich geschaffener betrieblicher KommissionenVornahme einer tariflichen Leistungsbeurteilung durch das Gericht bei unverbindlicher Entscheidung der betrieblichen Kommission in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGBAusschluss von Beauftragten des Arbeitgebers als Kommissionsmitglieder nur bei konkreter Mitwirkung an der LeistungsbeurteilungUnverbindlichkeit der Entscheidung der paritätischen Kommission nach § 10ERA-TV NRW bei Fehlen einer nachvollziehbaren BegründungVornahme der Leistungsbeurteilung durch das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGBParteivortrag als Grundlage für die richterliche Ersatzvornahme der Beurteilung ohne Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn
1. In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen, wie paritätische Kommissionen, oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters bei der Leistungsbeurteilung von Arbeitnehmern zukommt. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319BGB nur eingeschränkt überprüfbar.
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