LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.01.2011
3 Ta 199/10
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1118 d/10

Eingeschränkte Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 199/10

DRsp Nr. 2011/7041

Eingeschränkte Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts

1. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen; nur dann, wenn dies verneint wird, darf die Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit der Folge angeordnet werden, dass Reisekosten nicht erstattet werden. 2. Wird die Erforderlichkeit eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO bejaht, besteht nur die Möglichkeit, dass der vom Antragsteller gewählte Rechtsanwalt mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er seine Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.10.2010 - 2 Ca 1118 d/10 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird Rechtsanwalt W..., H..., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Mehrkosten, die ihren Grund darin haben, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat, sind nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: