Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe.
Mit der am 27. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat er auf der Grundlage von § 21 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV) von den Beklagten Erteilung von Auskünften über die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer und die an diese geleisteten Bruttolohnsummen für den Zeitraum Februar 2005 bis Oktober 2005 einschließlich der Zahlung einer Entschädigungssumme für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte verlangt. Die Beklagten unterhielten im streitbefangenen Zeitraum einen Abbruchbetrieb (Betonbohr- und Sägebetrieb); sie waren nicht Mitglied im Deutschen Abbruchverband e. V. und weder mittelbar noch unmittelbar Mitglied einer Tarifvertragspartei des VTV.
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