LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2007
13 Sa 1912/06
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 61838/05

Eingeschränkte Allgemeinverbindlichkeit des Sozialkassenverfahrens für Abbruchunternehmen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 1912/06

DRsp Nr. 2007/9548

Eingeschränkte Allgemeinverbindlichkeit des Sozialkassenverfahrens für Abbruchunternehmen

»Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 24.02.2006 (Banz. 2006, Nr. 71, S. 2729 ff.) bezüglich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erstreckt sich für das Jahr 2005 auch dann nicht auf Abbruchbetriebe, wenn diese nicht Mitglied im Deutschen Abbruchverband e. V. waren.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe.

Mit der am 27. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat er auf der Grundlage von § 21 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV) von den Beklagten Erteilung von Auskünften über die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer und die an diese geleisteten Bruttolohnsummen für den Zeitraum Februar 2005 bis Oktober 2005 einschließlich der Zahlung einer Entschädigungssumme für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte verlangt. Die Beklagten unterhielten im streitbefangenen Zeitraum einen Abbruchbetrieb (Betonbohr- und Sägebetrieb); sie waren nicht Mitglied im Deutschen Abbruchverband e. V. und weder mittelbar noch unmittelbar Mitglied einer Tarifvertragspartei des VTV.