LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.02.2022
6 Sa 1249/20
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 236; ZPO § 293; ZPO § 294;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 410/20

Eingescannte Unterschrift bei Berufungsbegründung nicht ausreichendAnforderungen beim E-Mail-to-Fax-Verfahren an Form der UnterschriftGerichtliche Grundsätze bei Computerfax nicht auf E-Mail-zu-Fax-Verfahren übertragbar

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 1249/20

DRsp Nr. 2022/8686

Eingescannte Unterschrift bei Berufungsbegründung nicht ausreichend Anforderungen beim E-Mail-to-Fax-Verfahren an Form der Unterschrift Gerichtliche Grundsätze bei Computerfax nicht auf E-Mail-zu-Fax-Verfahren übertragbar

1. Eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift genügt den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berufungsbeegründungsschrift Anforderungen grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält.2. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8; BFH 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 17, BFHE 230, 115; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. September 2020 - 11 Ca 410/20 - wird als unzulässig verworfen.