OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.2010
22 W 55/09
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 86 Abs. 1; HGB § 92a;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 110/09

Einfirmen-Handelsvertretung im Sinne von § 92a HGB bei Bestehen eines vertraglichen Wettbewerbsverbots) Unterliegt der Handelsvertreter einem vertraglichen, § 86 Abs. 1 HGB entsprechenden Wettbewerbsverbot, reicht dies für die Annahme einer Einfirmen-Vertretung im Sinne des § 92a HGB auch dann nicht aus, wenn damit eine Tätigkeit innerhalb der gesamten Branche, z.B. des Versicherungs- oder Bauspargeschäfts, untersagt ist, da der Handelsvertreter auch in anderen Branchen oder überhaupt in anderer Art und Weise geschäftlich tätig sein kann.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 22 W 55/09

DRsp Nr. 2010/6340

Einfirmen-Handelsvertretung im Sinne von § 92a HGB bei Bestehen eines vertraglichen Wettbewerbsverbots) Unterliegt der Handelsvertreter einem vertraglichen, § 86 Abs. 1 HGB entsprechenden Wettbewerbsverbot, reicht dies für die Annahme einer Einfirmen-Vertretung im Sinne des § 92a HGB auch dann nicht aus, wenn damit eine Tätigkeit innerhalb der gesamten Branche, z.B. des Versicherungs- oder Bauspargeschäfts, untersagt ist, da der Handelsvertreter auch in anderen Branchen oder überhaupt in anderer Art und Weise geschäftlich tätig sein kann.

Unterliegt der Handelsvertreter einem vertraglichen, § 86 Absatz 1 HGB entsprechenden Wettbewerbsverbot, reicht dies für die Annahme einer Einfirmen-Vertretung im Sinne des § 92a HGB auch dann nicht aus, wenn damit eine Tätigkeit innerhalb der gesamten Branche, z.B. des Versicherungs- oder Bauspargeschäfts, untersagt ist, da der Handelsvertreter auch in anderen Branchen oder überhaupt in anderer Art und Weise geschäftlich tätig sein kann.

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 8. September 2009 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte zulässig ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 86 Abs. 1; HGB § 92a;

Gründe: