LAG München - Urteil vom 23.01.2015
8 Sa 497/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 75; BetrVG § 112; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 111; SGB III § 216b;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 14472/12

Einfache Differenzierungsklausel in Ergänzungstransfer- und SozialtarifvertragBerechnung des Monatseinkommens in einer Transfergesellschaft unter Anrechnung des TransferkurzarbeitergeldesUnbegründete Zahlungsklage eines nicht organisierten Arbeitnehmers bei Stichtagsregelung zur Begünstigung der vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses der tarifschließenden Gewerkschaft angehörenden Beschäftigten

LAG München, Urteil vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 497/14

DRsp Nr. 2016/14511

Einfache Differenzierungsklausel in Ergänzungstransfer- und SozialtarifvertragBerechnung des Monatseinkommens in einer Transfergesellschaft unter Anrechnung des Transferkurzarbeitergeldes Unbegründete Zahlungsklage eines nicht organisierten Arbeitnehmers bei Stichtagsregelung zur Begünstigung der vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses der tarifschließenden Gewerkschaft angehörenden Beschäftigten

1. Die negative Koalitionsfreiheit umfasst insbesondere das Recht Einzelner, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben und bei bereits erfolgtem Eintritt wieder austreten zu dürfen, und wird nicht schon dadurch verletzt, dass von einer tariflichen Regelung ein (bloßer) Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ausgeht. Ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit setzt vielmehr voraus, dass ein nichtorganisierter Arbeitnehmer einem Zwang oder einem unzumutbaren Druck zum Beitritt ausgesetzt wird.