LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.06.2022
5 Sa 363/21
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S.1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2316
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 775/20

Eindeutigkeit eines Darlehensvertrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 363/21

DRsp Nr. 2022/13304

Eindeutigkeit eines Darlehensvertrags

Ist ein Darlehensvertrag inhaltlich klar und verständlich formuliert, vertragstypisch an den Vorgaben des § 488 BGB orientiert und mit der Überschrift "Darlehensvertrag" versehen, besteht kein Spielraum für eine Interpretation bezüglich anderer Formen der Überlassung und Rückzahlung eines Geldbetrags.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2021, Az. 1 Ca 775/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S.1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens.

Das Amtsgericht Bingen hat den Kläger am 1. April 2018 (4 IN 48/17) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Der 1971 geborene Beklagte war bei der Schuldnerin von 2009 bis zum 31. Oktober 2019 als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Am 19. Mai 2015 schloss die Schuldnerin (Darlehensgeber) mit dem Beklagten (Darlehensnehmer) einen Darlehensvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Darlehensvertrag

zwischen ... wird vereinbart:

1. Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen i.H.v Euro 53.000 (in Worten: ...). Dieses setzt sich wie folgt zusammen: