Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger zu gewährenden tariflichen Zulage.
Der Kläger ist seit 1984 als Energiewart zunächst bei der und sodann bei der Anlagentechnik tätig gewesen. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Teilbetriebsübergangs zum 01.12.2002 auf die Beklagte, einem zum gehörenden Unternehmen, über.
Die Beklagte gewährt dem Kläger nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) eine sog. Zulage-Überleitung (ZÜ), deren Bemessung sich nach § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV bestimmt. In dieser Bestimmung heißt es:
(1)...
(2) Führt eine der nachfolgenden Maßnahmen zu einer Änderung des Entgelts, wird die ZÜ neu berechnet bzw. neu bestimmt:
a) Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen,
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