Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2009 in Sachen
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 02.10.2006 bis 15.03.2007 ein Krankengeldzuschuss nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD zustand.
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