LAG Köln - Urteil vom 18.03.2010
7 Sa 978/09
Normen:
TVöD § 21 S. 2; TVöD § 22 Abs. 1 S. 1; TVöD § 22 Abs. 1 S. 2; TVÜ-VKA § 13 Abs. 1 S. 1; BAT § 71;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7326/07

Einbeziehung von Entgeltbestandteilen bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses im öffentlichen Dienst

LAG Köln, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 978/09

DRsp Nr. 2011/10072

Einbeziehung von Entgeltbestandteilen bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses im öffentlichen Dienst

1. Bei der Auslegung des § 21 Satz 2 TVöD sind diejenigen unständigen Entgeltbestandteile für die Berechnung des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 1 Satz 2 TVöD als maßgeblich anzusehen, die im Referenzzeitraum erarbeitet wurden bzw. entstanden sind. 2. Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist dem Durchschnittsnettoeinkommen des Arbeitnehmers das Bruttokrankengeld gegenüberzustellen. 3. Die auf § 13 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA beruhende Besserstellung der ehemaligen Angestellten, für die § 71 BAT gegolten hätte, ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2009 in Sachen

6 Ca 7326/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 21 S. 2; TVöD § 22 Abs. 1 S. 1; TVöD § 22 Abs. 1 S. 2; TVÜ-VKA § 13 Abs. 1 S. 1; BAT § 71;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 02.10.2006 bis 15.03.2007 ein Krankengeldzuschuss nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD zustand.