I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2014 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, für Entgeltfortzahlungszeiträume an die Klägerin insgesamt 907,28 € brutto nebst Zinsen weniger zu zahlen und ob allgemein festzustellen ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Berechnung der Entgeltfortzahlung eine Besitzstandszulage mit einzubeziehen.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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