LAG München - Urteil vom 07.07.2010
10 Sa 1165/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; MuSchG § 14; MTV Nr. 10 Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern § 7; MTV Nr. 10 Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern § 8 Abs. 2; RVO § 200; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 7416/09

Einbeziehung des Mutterschaftsgeldes in die Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im bayerischen Wach- und Sicherheitsgewerbe

LAG München, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1165/09

DRsp Nr. 2010/19067

Einbeziehung des Mutterschaftsgeldes in die Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im bayerischen Wach- und Sicherheitsgewerbe

Zu dem für die Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugrunde zu legenden Bruttoverdienst der letzten 12 Abrechnungsmonate nach dem Manteltarifvertrag Nr. 10 vom 01.08.2006 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern zählen auch ein von der Arbeitnehmerin in diesem Bezugszeitraum bezogenes Mutterschaftsgeld sowie ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 MuSchG.

I. Auf die Berufung der Klägern wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.11.2009 (Az.: 25 Ca 7416/09) in Ziffer 2) und 3) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.503,74 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 491,40 brutto seit dem 01.04.2009, aus € 733,84 brutto seit dem 01.05.2009 sowie aus € 278,50 brutto seit 01.07.2009 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 9/20 und die Klägerin 11/20.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; MuSchG § 14; MTV Nr. 10 Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern § 7; MTV Nr. 10 Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern § 8 Abs. 2; § ;