LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.09.2020
18 Sa 485/20
Normen:
ZPO § 130a Abs. 6; § 2 Abs. 1 S. 3 ERVV iVm. ERVB 2019 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 232/19

Einbettung von Schriften in PDF-DokumentRecht zum nachträglichen, fristwahrenden Einreichen von Schriften nach § 130a Abs. 6 ZPO

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 485/20

DRsp Nr. 2021/3473

Einbettung von Schriften in PDF-Dokument Recht zum nachträglichen, fristwahrenden Einreichen von Schriften nach § 130a Abs. 6 ZPO

Schriften, die nicht ins PDF-Dokument - hier Berufungsbegründung - eingebettet sind, sind formunwirksam und nicht fristwahrend.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. März 2020 – 10 Ca 232/19 – wird auf ihre Kosten verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 130a Abs. 6; § 2 Abs. 1 S. 3 ERVV iVm. ERVB 2019 ;

Gründe

I.

Die Beklagte ist eine deutsche Gesellschaft eines internationalen Unternehmens der Automobilindustrie. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.

Am 14. März 2019 wurden wegen eines Personalabbaus der Beklagten am Standort A ein Interessenausgleich (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 22-35 d.A.) und ein Sozialplan (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 36-56 d.A.) geschlossen.

Der 1988 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 01. Oktober 2017 als Software-Entwickler gegen ein Bruttomonatsentgelt von 4.299,43 € beschäftigt. Er kündigte das zur Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 20. November 2018 zum 28. Februar 2019 (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 21 d.A.).

Der Kläger erhob vor dem Arbeitsgericht Darmstadt Klage auf Zahlung einer Sozialplanabfindung i.H.v. 21.799,43 €.