LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2006
11 Sa 841/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 9/05

Eilantrag zur Unterlassung angekündigter Streikmaßnahmen von Fluglotsen - unverhältnismäßiger Streik bei Verdrängung angestrebter Regelung nach dem Grundsatz der Tarifeinheit - Einrichtung von Notdiensten zum Schutz Dritter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 841/05

DRsp Nr. 2007/17859

Eilantrag zur Unterlassung angekündigter Streikmaßnahmen von Fluglotsen - unverhältnismäßiger Streik bei Verdrängung angestrebter Regelung nach dem Grundsatz der Tarifeinheit - Einrichtung von Notdiensten zum Schutz Dritter

1. Die Verfassungsgarantie aus Art. 9 Abs. 3 GG steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf nicht entgegen, da sie nur für rechtmäßige Arbeitskämpfe gilt.2. Die Arbeitgeberin hat einen Anspruch aus § 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung eines beabsichtigten Arbeitskampfes, wenn dieser nicht rechtmäßig und deshalb ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist; dazu ist in jedem Falle die Darlegung und Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Arbeitskampfmaßnahme oder des Arbeitskampfes erforderlich, einer offenkundigen Rechtswidrigkeit bedarf es hingegen nicht.3. Der angedrohte Streik stellt einen Verstoß gegen den das Arbeitskampfrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, wenn die angestrebten Regelungen nach dem Grundsatz der Tarifeinheit nicht zur Geltung kommen.