BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; SGB III § 367 Abs. 1; SGB IV § 71 a Abs. 1; SGB IV § 71 a Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 43/11
Eilantrag gegen Versetzung aus haushaltstechnischen Gründen
LAG Chemnitz, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 6 SaGa 12/11
DRsp Nr. 2011/16620
Eilantrag gegen Versetzung aus haushaltstechnischen Gründen
1. Die einstweilige Regelung eines Beschäftigungsanspruchs nach einer Versetzung kommt trotz der notwendigerweise befriedigenden Wirkung als Leistungsverfügung in Betracht, wenn nach Maßgabe der §§ 935, 940ZPO Verfügungsanspruch und Verfügungsgrundgrund vorliegen; dazu hat die Arbeitnehmerin als Gläubigerin des Beschäftigungsanspruchs darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr ein solcher Anspruch zusteht (Verfügungsanspruch) und dass sie auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Verfügungsgrund).2. Fehlt eine arbeitsvertragliche Festlegung und weist die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3BGB; die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn die Arbeitgeberin bei ihrer Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat.
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