LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2009
17 TaBVGa 1372/09
Normen:
BetrVG § 78; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
LAGE § 78 BetrVG 2001 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BVGa 10011/09

Eilantrag des Betriebsratsvorsitzenden auf ungehinderten Zutritt zum Betrieb

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 17 TaBVGa 1372/09

DRsp Nr. 2009/23190

Eilantrag des Betriebsratsvorsitzenden auf ungehinderten Zutritt zum Betrieb

Der Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden, dem Vorsitzenden des Betriebsrats ungehinderten Zutritt zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten zu gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung des Zutrittsrechts nicht gegeben ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 2009 - 17 BVGa 10011/09 - teilweise geändert:

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats Zugang zum Betrieb - ausgenommen die Wohnräume der Bewohner - zu gewähren.

Normenkette:

BetrVG § 78; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2.), dem Vorsitzenden des Betriebsrats (Antragsteller und Beteiligter zu 1.) Zutritt zum Betrieb zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit zu gewähren.