Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 2009 - 17 BVGa 10011/09 - teilweise geändert:
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats Zugang zum Betrieb - ausgenommen die Wohnräume der Bewohner - zu gewähren.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2.), dem Vorsitzenden des Betriebsrats (Antragsteller und Beteiligter zu 1.) Zutritt zum Betrieb zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit zu gewähren.
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