LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.07.2010
1 TaBVGa 10 b/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 87 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Eilantrag des Betriebsrats auf Untersagung der Drittvergabe von EDV-Aufgaben aufgrund Betriebsvereinbarung Shared Services; Bestimmtheit von Anträgen im Beschlussverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 1 TaBVGa 10 b/10

DRsp Nr. 2010/20880

Eilantrag des Betriebsrats auf Untersagung der Drittvergabe von EDV-Aufgaben aufgrund Betriebsvereinbarung "Shared Services"; Bestimmtheit von Anträgen im Beschlussverfahren

1. Gemäß den §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Antragsschrift im Beschlussverfahren einen bestimmten Antrag enthalten. 2. Soll nach der Antragsschrift die Aufgabenübertragung auf Dritte nur insoweit untersagt werden, dass noch genügend Beschäftigungsmöglichkeiten für die drei Arbeitnehmer der EDV-Abteilung vorhanden sind, muss aus dem Antrag oder zumindest der Antragsschrift ersichtlich werden, wie viel und welche Arbeiten konkret die Arbeitnehmer in der EDV-Abteilung erledigen; ansonsten ist eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel nicht möglich. 3. Soll mit einer Betriebsvereinbarung zur Schaffung von "Shared Services" das Vertrauen des Betriebsrats in den Erhalt von Arbeitsplätzen gestärkt werden und ist in der Präambel von einer Zentralisierung von Aufgaben die Rede, spricht dies dafür, dass die Aufgaben der betroffenen Abteilung von der Arbeitgeberin selbst wahrgenommen werden und eine Fremdvergabe dieser Aufgaben (sei es an konzernabhängige Unternehmen oder an fremde Dienstleister) vertraglich ausgeschlossen ist.