LAG Hamm - Beschluss vom 15.04.2010
2 BVGa 4/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 7 S. 1;

Eilantrag des Arbeitgebers zur Wahlberechtigung von Personen bei der Betriebsratswahl; Streichung ehrenamtlich Beschäftigter von der Wählerliste; Wahlberechtigung von Beschäftigten im berufsvorbereitenden sozialen Jahr

LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 2 BVGa 4/10

DRsp Nr. 2010/14222

Eilantrag des Arbeitgebers zur Wahlberechtigung von Personen bei der Betriebsratswahl; Streichung ehrenamtlich Beschäftigter von der Wählerliste; Wahlberechtigung von Beschäftigten im berufsvorbereitenden sozialen Jahr

1. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sind keine Arbeitnehmer im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG solche Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; ehrenamtlich Tätige sind demnach auch dann nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG, wenn sie eine Aufwandsentschädigung beziehen. 2. Auch wenn ehrenamtlich Tätige in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden sind und dessen Weisungen unterliegen, sind sie keine "Scheinehrenamtlichen" und damit Arbeitnehmer, wenn ihre Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG); dabei ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.100 EUR jährlich zwar nicht bedeutungslos aber auch keine Erwerbsgrundlage.